Satzung der Boule-Freunde Hauenstein e.V.
vom 08.03.2019
Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Boule-Freunde Hauenstein e.V. und hat seinen Sitz in Hauenstein. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirmasens eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck desVereins ist die Förderung und Pflege des Spieles Boule als Volks-, Freizeit - und Wettkampfsport. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch ausgedrückt, dass Möglichkeiten der sportlichen Betätigung von Jung und Alt, deutschen und ausländischen Mitbürger/innen angeboten werden sollen.
Hierzu werden regelmäßige Trainingszeiten festgelegt und Turniere veranstaltet. Zum Zweck des Vereins gehören weiterhin der Bau und die Unterhaltung geeigneter Sportanlagen.
Die Organe des Vereins (Art. 6) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
Art. 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Zustimmung des Vorstandes und wird wirksam, sobald dem Bewerber die Zustimmung zugegangen ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte. Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Aufnahmeersuchen sind, ob Zustimmung oder Ablehnung vom Vorstand entschieden wird, schriftlich zu beantworten. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht, jedoch kann gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 4: Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Verbandsangehörigen verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, seinen Beauftragten, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem PVRLP hinaus.
Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie kann mit monatlicher Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der diese schriftlich zu bestätigen hat. Vor Erteilung der Bestätigung seitens des Vorstandes sind alle Schulden gegenüber dem Verein zu begleichen, alle Vereinsmittel und alles Vereins-eigentum zurückzuerstatten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen das Ansehen und die Interessen des Vereines verstößt.
Der Ausschluss wird nach Anhörung durch den Vorstand beschlossen und sofort wirksam. Das betroffene Mitglied kann Widerspruch und Anrufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.
Art. 6 Beiträge, Vereinskonto und Mittel des Vereins
Die jährlichen Mindestbeiträge betragen ab 01.01.2003
für Einzelmitglieder 36,-- EURO
für jedes Familienmitglied 04,-- EURO
für Schüler, Studenten und Inhaber eines Sozialausweises 24,-- EURO
und werden durch Lastschrifteinzug dem Vereinskonto zum Anfang eines jeden Jahres gutgeschrieben.
Die Höhe der Beiträge wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekanntgegeben. Mitglieder, die trotz zweimaliger Aufforderung die fälligen Beiträge nicht entrichten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden (sh. Art. 4).
Zeichnungsberechtigt für das Vereinskonto sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zu einem Betrag von 250,-- EURO jeweils alleine, bei höheren Beträgen zeichnen mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sofern ein neues Mitglied im Laufe eines Jahres dem Verein beitritt, errechnet sich der zu zahlende Beitrag für dieses Jahr anteilig aus den verbleibenden Monaten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres besteht kein Anspruch auf anteilmäßige Erstattung.
Art. 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Personen. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 Personen. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sie bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Zahlungssäumige Mitglieder können für ein Amt nicht gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Seine Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird durch einen Organisationsplan geregelt, der jeweils zu Beginn einer Amtszeit vom gewählten Gesamtvorstand erstellt wird. Die Aufgaben des Kassenwarts werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands wahrgenommen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch in den Vorstand zu berufen.
Der geschäftsführende Vorstand beruft und leitet die Sitzungen der Vorstandsversammlung.
Er ist verpflichtet die Vorstandsversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrzahl der Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes.
Art. 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet jährlich im ersten Quartal statt. Bei besonderen Anlässen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich vom Gesamtvorstand zu verlangen. Sie kann auch vom Gesamtvorstand selbst einberufen werden.
Art. 9 Einladungsfrist
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch Veröffentlichung im Verbandsgemeindeblatt (Hauensteiner Bote) unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
Art. 10 Ablauf und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Bei Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen; ausgenommen sind Beschlüsse, die eine Vereinsauflösung und/oder Satzungsänderungen betreffen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrzahl der Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Art. 11 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.
Art. 12 Vereinsauflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Hauenstein, die es, unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 21.01.97 beschlossen. Der Beschluss ist durch die der Originalsatzung beigefügte Unterschriftsliste der Gründungsmitglieder gekennzeichnet.
Hauenstein, den 21.01.97
gez. Thomas Merz
(Versammlungsleiter der Gründungsversammlung)
Satzungsänderungen:
1. Satzungsänderung am 19.01.1999:
Geändert wurde Art. 6 Satz 1: durch Einfügung „dem Sportwart“. Der Vorstand des Vereins besteht seitdem aus 5 Personen.
2. Satzungsänderung am 15.01.2002 zum 01.01.2002:
Geändert wurde Art. 5, Satz 1 bis 3: Die Mitgliedsbeiträge wurden auf EURO-Beträge umgestellt.
3. Satzungsänderung am 22.01.2003 zum 01.01.2003:
Geändert wurde Art. 5 Abs. 1: Die Mitgliedsbeiträge wurden den vom Sportbund Pfalz vorgegebenen Mindestbeiträgen angeglichen.
4. Satzungsänderung am 01.02.2006 zum 01.01.2006:
Geändert wurde Art. 5 Abs. 1: Die Mitgliedsbeiträge wurden angepasst; Familienbeiträge sind künftig nicht mehr pauschal, sondern für jedes Familienmitglied zu entrichten.
5. Satzungsänderung am 05.02.2010 zum 01.01.2010:
Ergänzt wurde Art. 2 Abs. 2: Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
6. Satzungsänderungen am 11.2.2011 und zum 01.01.2011:
Ergänzt wurde Art. 2, Abs. 1, mit dem Satz: „Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ergänzt wurde Art. 6, Abs. 1, 1. Satz „…und aus zwei Beisitzern“ .
Geändert wurde Art. 11. „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Hauenstein, die es, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat“.
7. Satzungsänderung am 12.04.2013 zum 12.04.2013:
Geändert wurde insbesondere Art. 6 „Vorstand“.
In der Folge wurden die Artikel 7, 8 und 9 angepasst.
Geändert wurde auch Art. 5 in Bezug auf den Betrag, bis zu dem Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zeichnungsberechtigt sind.
8. Satzungsänderung am 08.03.19 zum 08.03.2019:
Eingefügt wurde der neue Art. 4 „Datenschutz und Persönlichkeitsrechte“. Alle weiteren Art. verschoben sich um eine Ziffer nach hinten.